Satzung des BSV MG
In der Satzung wird Zweck und Ziel des Vereins erläutert und die Arbeitsweise der Gremien geregelt. Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des BSV MG am 23.05.2025 beschlossen.
Satzung des Blinden- und Sehbehindertenvereins für Mönchengladbach und Viersen e.V. (BSV MG)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Vereinszweck § 4 Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale § 5 Erwerb der Mitgliedschaft § 6 Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8 Organe des Vereins § 9 Mitgliederversammlung § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung § 12 Vorstand § 13 Vorstandssitzung, Aufgaben und Beschlussfassung § 14 Wahl des Vorstands § 15 Geschäftsstelle / Geschäftsführer § 16 Kassenprüfer § 17 Datenschutz § 18 Auflösung des Vereins
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Wir verstehen das generische Maskulinum als neutrale grammatikalische Ausdrucksweise, die ausdrücklich im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich alle Geschlechter umfasst. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Die Kommunikation innerhalb des BSV MG erfolgt grundsätzlich in einer für blinde und sehbehinderte Menschen geeigneten zugänglichen Weise. Der Verein verfolgt weder politische noch religiöse noch rassistisch orientierte Ziele. |
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
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§ 2 - Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 – Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens sowie die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen gemäß § 52 AO. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Information und Beratung seiner Mitglieder über blinden‑ und sehbehindertenrechtliche Bestimmungen ‑ insbesondere über Nachteilsausgleiche und sonstige Hilfsmöglichkeiten, b) Unterstützung seiner Mitglieder in ihren behinderungsspezifischen Belangen, c) Unterstützung der Bestrebungen seiner berufstätigen Mitglieder, ihre Kenntnisse zu erweitern und ihren Fähigkeiten entsprechend einzusetzen sowie Hilfestellung bei der Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen, d) Förderung der kulturellen Belange seiner Mitglieder durch bildende und kulturelle Veranstaltungen sowie Unterstützung von Freizeitaktivitäten, e) Förderung von Rehabilitationsmaßnahmen für Späterblindete und hochgradig Sehbehinderte, f) Beratung von Personen, die von Blindheit bedroht sind, und zwar ohne Rücksicht auf eine Vereinszugehörigkeit, g) Beratung von Angehörigen von Blindheit und Sehbehinderung betroffenen oder bedrohten Menschen, h) Beschaffung und/oder Vermittlung von blinden- und sehbehindertenspezifischen Hilfsmitteln,
i) Verwaltung und Unterhaltung der vereinseigenen Liegenschaften, j) Betreiben einer Begegnungsstätte für blinde, sehbehinderte und sehende Menschen. |
§ 4 - Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorgaben (§ 3 Nr. 26a EStG „Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden.
(2) Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung unter Vorlage prüffähiger Belege geltend gemacht werden. Auf den Anspruch kann jeder Berechtigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des BSV MG verzichten. |
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer. (2) Ordentliches Mitglied des Vereins können werden blinde Menschen, Menschen mit einer Sehbehinderung, Personen, die von Blindheit oder Sehbehinderung bedroht sind, sowie Eltern, Ehegatten, gesetzliche Lebenspartner und Kinder eines Mitglieds, die nicht sehbehindert sind, sofern sie die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen. (3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der per Brief oder per Mail an den Vorstand zu richten ist; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen. (4) Förderer kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus. (5) Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle Mitglieder sowie an solche natürlichen und juristischen Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. |
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes per Brief oder Mail, die jedoch nur mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Kalenderjahres zulässig ist; c) durch Ausschluss aus dem Verein; d) durch Streichung von der Mitgliederliste. (2) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des BSV MG grob verstoßen hat. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig. Bis zur endgültigen Beschlussfassung kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern durch Mehrheitsbeschluss entheben. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgenden Streichung muss ein Zeitraum von jeweils mindestens 6 Wochen liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. |
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes ordentliche Mitglied des Vereins ist mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie auch ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Förderer haben kein Teilnahme- und kein Stimmrecht. Sie können als Gäste an der Versammlung teilnehmen, wenn diese dies durch Beschluss zulässt. (2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich oder per Mail bevollmächtigt werden. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. (3) Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist im Voraus für das ganze Kalenderjahr fällig und spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages bleibt auch dann bestehen, wenn das Mitglied im Laufe des Jahres aus irgendwelchen Gründen ausscheidet oder seine Mitgliedschaft nicht mehr ausübt.
(4) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Beitragspflicht befreit. Über Beitragsermäßigungen oder -erlasse im Einzelfall entscheidet der Vorstand. |
§ 8 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
§ 9 - Mitgliederversammlung (1) Eine Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder ein Drittel des Vorstands oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich oder per Mail beim Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden beantragen. (2) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, lädt per Brief oder E-Mail mit einer Frist von einundzwanzig Tagen unter Beifügung der Tagesordnung zu der Versammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand vom Mitglied mitgeteilte postalische oder E-Mail-Adresse gegangen ist.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet; die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die virtuelle Versammlung erfolgt über ein datenschutzrechtlich als unbedenklich anwendbar anerkanntes System.
Die Mitglieder müssen dafür Sorge tragen, dass sie die ihnen bekannt gegebenen Login-Daten und den Code vertraulich behandeln und sicherstellen, dass die Videokonferenz ohne die Anwesenheit Nichtberechtigter von ihnen durchgeführt wird, um die Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu gewährleisten.
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§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit dazu nichts anderes geregelt ist. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht wird, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten. c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, d) Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds, e) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, f) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, der Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans, g) die Wahl der Vorstandsmitglieder, h) Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder, i) die Wahl der Kassenprüfer (§ 16), k) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge. |
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in einer Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
§ 12 – Vorstand
(3) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied gemäß § 14 Abs. 1. (4) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine gültige Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens eins betragen. Die Amtszeit des kooptierten Vorstandsmitglieds endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, beide jeweils einzelvertretungsberechtigt handelnd, gerichtlich und außergerichtlich nach außen handelnd vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein ist der stellvertretende Vorsitzende nur zur Vertretung befugt, wenn der Vorsitzende in der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist. (6) Die Eingehung von Verbindlichkeiten durch den vertretungsberechtigten Vorstand muss ab einem Gesamtvolumen pro Rechtsgeschäft von 5000,00 € zuvor durch den Vorstand (§ 12 Abs. 1) beschlossen werden. (7) Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. |
§ 13 – Vorstandssitzung, Aufgaben und Beschlussfassung
(5) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§ 14 - Wahl des Vorstands Für die Wahl des Vorstands gilt:
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§ 15 - Geschäftsstelle / Geschäftsführer (1) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Aufgaben und der Verwaltung des Vereins eine Geschäftsstelle einrichten und nach entsprechender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer einstellen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Vereinsorgane vor und führt deren Beschlüsse und die Weisungen des Vorstands aus.
(5) Die Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. |
§ 16 Kassenprüfer
(2) Die Kassenprüfung kann durch zwei Kassenprüfer aus den Reihen des BSV MG oder durch ein durch die Mitgliederversammlung zu bestimmendes Wirtschaftsprüfer-, Steuerberatungsbüro erfolgen.
(3) Die Kassenprüfer müssen volljährig, geschäftsfähig und in kaufmännischer/betriebswirtschaftlicher Hinsicht erfahren sein. Sie sollten Mitglied des Vereins sein; sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch Arbeitnehmer des Vereins sein. Sie dürfen dem Vorstand für den Zeitraum des zu prüfenden Geschäftsjahres nicht als Vorstandsmitglied angehört haben und nicht mit einem Vorstandsmitglied verwandt oder verschwägert oder ein Lebenspartner sein.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gleichzeitig ist ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, der im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines gewählten Kassenprüfers an seine Stelle tritt. |
§ 17 – Datenschutz
a) Name und Anschrift; b) Bankverbindung; c) Telefonnummern (Festnetz und Mobilfunk); d) E-Mail-Adresse; e) Geburtsdatum; f) Staatsangehörigkeit; g) Funktion(en) im Verein.
(2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. (3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
(4) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. (5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen. |
§ 18 – Auflösung des Vereins
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