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Blindenleitsystem bestehend aus Rippen- und NoppenpflasterFassade der Geschäftsstelle des BSV MG mit Schild
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Satzung des BSV MG

In der Satzung wird Zweck und Ziel des Vereins erläutert und die Arbeitsweise der Gremien geregelt. Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des BSV MG am 23.05.2025 beschlossen.

 

 

Satzung des 

Blinden- und Sehbehindertenvereins 

für Mönchengladbach und Viersen e.V. (BSV MG)

 

 

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2      Gemeinnützigkeit

§ 3      Vereinszweck

§ 4      Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale

§ 5      Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7      Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8      Organe des Vereins

§ 9      Mitgliederversammlung

§ 10    Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 11    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 12    Vorstand

§ 13    Vorstandssitzung, Aufgaben und Beschlussfassung

§ 14    Wahl des Vorstands 

§ 15    Geschäftsstelle / Geschäftsführer

§ 16    Kassenprüfer

§ 17    Datenschutz

§ 18    Auflösung des Vereins

 

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personen­bezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet.  Wir verstehen das generische Maskulinum als neutrale grammatikalische Aus­drucks­­weise, die ausdrücklich im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich alle Geschlechter umfasst. Die verkürzte Sprach­form hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Die Kommunikation innerhalb des BSV MG erfolgt grundsätzlich in einer für blinde und sehbehinderte Menschen geeigneten zugänglichen Weise.

Der Verein verfolgt weder politische noch religiöse noch rassistisch orientierte Ziele.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen "Blinden- und Sehbehindertenverein für Mönchengladbach und Viersen e.V." (BSV MG) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen. 

  2. Sitz des Vereins ist Mönchengladbach. 

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 – Vereinszweck

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens sowie die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen gemäß § 52 AO. 

(2)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)      Information und Beratung seiner Mitglieder über blinden‑ und sehbehindertenrechtliche Bestimmungen ‑ insbesondere über Nachteilsausgleiche und sonstige Hilfsmöglichkeiten,

b)      Unterstützung seiner Mitglieder in ihren behinderungsspezifischen Belangen,

c)      Unterstützung der Bestrebungen seiner berufstätigen Mitglieder, ihre Kenntnisse zu erweitern und ihren Fähigkeiten entsprechend einzusetzen sowie Hilfestellung bei der Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen,

d)      Förderung der kulturellen Belange seiner Mitglieder durch bildende und kulturelle Veranstaltungen sowie Unterstützung von Freizeitaktivitäten,

e)      Förderung von Rehabilitationsmaßnahmen für Späterblindete und hochgradig Sehbehinderte,

f)       Beratung von Personen, die von Blindheit bedroht sind, und zwar ohne Rücksicht auf eine Vereinszugehörigkeit,

g)      Beratung von Angehörigen von Blindheit und Sehbehinderung betrof­fenen oder bedrohten Menschen,

h)      Beschaffung und/oder Vermittlung von blinden- und sehbehinderten­spezifischen Hilfsmitteln,

 

i)       Verwaltung und Unterhaltung der vereinseigenen Liegenschaften,

j)        Betreiben einer Begegnungsstätte für blinde, sehbehinderte und sehende Menschen. 

§ 4 - Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale

 

(1)        Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich aus­geübt.

       Der Vorstand kann aber, soweit die finanzielle Situation des Ver­eins dies zulässt, beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorgaben (§ 3 Nr. 26a EStG „Ehrenamtspau­schale“) ausgeübt werden.

 

(2)       Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

       Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung unter Vorlage prüffähiger Belege geltend gemacht werden.

       Auf den Anspruch kann jeder Berechtigte durch schriftliche Erklä­rung gegenüber dem Vorstand des BSV MG verzichten.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer.

(2)     Ordentliches Mitglied des Vereins können werden blinde Menschen, Menschen mit einer Sehbehinderung, Personen, die von Blindheit oder Sehbehinderung bedroht sind, sowie Eltern, Ehegatten, gesetzliche Lebens­partner und Kinder eines Mitglieds, die nicht sehbehindert sind, sofern sie die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.

(3)     Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der per Brief oder per Mail an den Vorstand zu richten ist; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.

(4)     Förderer kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus.

(5)     Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle Mitglieder sowie an solche natürlichen und juristischen Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben. 

          Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet:

a)      mit dem Tod des Mitglieds;

b)      durch Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes per Brief oder Mail, die jedoch nur mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Kalenderjahres zulässig ist;

c)      durch Ausschluss aus dem Verein;

d)      durch Streichung von der Mitgliederliste.

(2)     Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des BSV MG grob verstoßen hat. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungs­beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig.

          Bis zur endgültigen Beschlussfassung kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern durch Mehrheitsbeschluss entheben.

(3)     Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgenden Streichung muss ein Zeitraum von jeweils mindestens 6 Wochen liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederver­samm­lung ruht die Mitgliedschaft.

 

(4)     Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1)     Jedes ordentliche Mitglied des Vereins ist mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie auch ordentliche Mitglieder des Vereins sind.

          Förderer haben kein Teilnahme- und kein Stimmrecht. Sie können als Gäste an der Versammlung teilnehmen, wenn diese dies durch Beschluss zulässt.

(2)    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich oder per Mail bevollmächtigt werden. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederver­sammlung gesondert zu erteilen. 

(3)     Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist im Voraus für das ganze Kalenderjahr fällig und spätestens bis zum 30. Juni 

          des jeweiligen Jahres zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahres­beitrages bleibt auch dann bestehen, wenn das Mitglied im Laufe des Jahres aus irgendwelchen Gründen ausscheidet oder seine Mitgliedschaft nicht mehr ausübt.

 

(4)     Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Beitragspflicht befreit. Über Beitragsermäßigungen oder -erlasse im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

§ 8 - Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1)     Eine Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder ein Drittel des Vorstands oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich oder per Mail beim Vorsitzen­den oder dem stellvertretenden Vorsitzenden beantragen.

(2)     Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, lädt per Brief oder E-Mail mit einer Frist von einundzwanzig Tagen unter Beifü­gung der Tagesordnung zu der Versammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 

          Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand vom Mitglied mitgeteilte postalische oder E-Mail-Adresse gegangen ist.

  1. Begründete Anträge von Vereins­mit­gliedern zur Ergänzung der Tages­ordnung sind dem Vorsitzen­den bis spätestens 14 Tage vor dem Ver­sam­mlungstermin schrift­lich oder per E-Mail einzu­reichen und den Mitglie­dern bis spä­testens 7 Tage vor dem Termin schriftlich oder per Mail bekannt zu geben. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, deren Dringlichkeit und Einbeziehung in die Tages­ordnung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden muss. Ausgenommen von nachträglichen Ergänzungen der Tagesordnung sind Satzungsänderungen und andere für den Verein bedeutsame Entscheidungen.

(3)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet; die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

          Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem vom Vorstand bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist; der Protokollführer braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein.

     

  2. Eine Mitgliederversammlung kann ausnahmsweise auch virtuell in einer für blinde und sehbehinderte Menschen zugänglichen Form durchgeführt werden. Die virtuelle Ver­samm­lung ist gegenüber der Präsenzversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet dies nach seinem Ermessen.

              Zu den virtuellen Mitgliederversammlungen wird per Mail an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Mailadresse unter Einhaltung der Bedingungen der Präsenzveranstaltung eingeladen. Mit gesonderter Nachricht an diese Mail-Adresse über einen gesicherten Account (SSL-Sicherung) erhalten die Delegierten spätestens einen Tag vor der Videokonferenz die Login-Daten und den Code, der einmalig für den Zugang zur Videokonferenz gilt. 

 

          Die virtuelle Versammlung erfolgt über ein datenschutzrechtlich als unbe­denklich anwendbar anerkanntes System.

 

          Die Mitglieder müssen dafür Sorge tragen, dass sie die ihnen bekannt gegebenen Login-Daten und den Code vertraulich behan­deln und sicherstellen, dass die Videokonferenz ohne die Anwe­senheit Nichtberechtigter von ihnen durchgeführt wird, um die Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu gewährleisten. 

 

  1. Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für virtuelle Versammlungen geregelt werden.

 

§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

          Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)      Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins,

b)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit dazu nichts anderes geregelt ist.

          Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht wird, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

c)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

d)      Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds,

e)      Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)       Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, der Ge­neh­migung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans,

g)      die Wahl der Vorstandsmitglieder,

h)      Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

i)       die Wahl der Kassenprüfer (§ 16), 

k)      Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in einer Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(2)     Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vor­sitzen­­den und mindestens einem, höchstens fünf weiteren Vorstandsmit­gliedern. Die Anzahl der von der Mitgliederversammlung gewollten weiteren Vorstandsmitgliedern ist vor der Wahl durch die Mitgliederversammlung per Beschluss festzulegen.

     

  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des Abs. 5. Beide sollten blind oder sehbehindert sein. Die übrigen Vorstands­mitglieder bilden den erweiterten Vorstand. Insgesamt 2/3 aller Vorstandsmitglieder müssen blind oder sehbehindert sein.

(3)     Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied gemäß § 14 Abs. 1.

(4)     Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine gültige Neuwahl stattgefunden hat.

          Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens eins betragen. Die Amtszeit des kooptierten Vorstandsmitglieds endet mit der nächsten Mitgliederver­sam­mlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(5)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, beide jeweils einzelvertretungsberechtigt handelnd, gerichtlich und außergerichtlich nach außen handelnd vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein ist der stellvertretende Vorsitzende nur zur Vertretung befugt, wenn der Vorsitzende in der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist.

(6)     Die Eingehung von Verbindlichkeiten durch den vertretungsberechtigten Vorstand muss ab einem Gesamtvolumen pro Rechtsgeschäft von 5000,00 € zuvor durch den Vorstand (§ 12 Abs. 1) beschlossen werden.

(7)     Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

    Sind Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

§ 13 – Vorstandssitzung, Aufgaben und Beschlussfassung

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einer Frist von 5 Tagen per Mail unter Beifügung der Tagesordnung einlädt.

  2. Der Vorstand kann Beschlüsse virtuell, in einer für blinde und sehbehinderte Menschen zugänglichen Form fassen, wenn sichergestellt ist, dass eine Beteiligung Nichtberech­tigter an der Versammlung nach technischem Standard ausge­schlossen ist.

     

              Zu der virtuellen Vorstandssitzung wird unter Beachtung der Vorausset­zungen des Abs. 1 eingeladen. Mit gesonderter Nachricht an diese Mail-Adresse über einen gesicherten Account (SSL-Sicherung) erhalten die Vorstandsmitglieder spätestens einen Tag vor der Videokonferenz die Login-Daten und den Code für den Zugang zur Videokonferenz. 

              Die virtuelle Vorstandssitzung erfolgt über ein datenschutzrechtlich als unbe­denklich anwendbar anerkanntes System.

              Die Vorstandsmitglieder erklären nach Aufnahme ihres Amtes, spätes­tens vor der ersten virtuellen Versammlung schriftlich, dass sie die Login-Daten und den Code vertraulich behandeln und sicher­stel­len, dass die virtuelle Versammlung ohne die Anwesenheit Nicht­berech­tigter von ihnen durchgeführt wird, um die Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu gewährleisten. 

              Die Erklärungen sind in der Ge­schäftsstelle sicher aufzubewahren.

  3.         Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für Video­konferenzen geregelt werden.

  4. Jede ordnungsgemäß geladene Vorstandssitzung ist beschlussfähig.

     

  5. Die Beschlussfassung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

     

  6. Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:

 

  1. Führung der Geschäfte des Vereins;

  2. Erstellung des Rechenschafts- und Jahresabschlussberichts;

  3. Erstellung eines Wirtschaftsplans

  4. Vornahme von Satzungsänderungen gem.§ 10 Abs. 1 b)

  5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

  6. die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers,

  7. Überwachung des Geschäftsführers.

 

(5)       Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom             Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 - Wahl des Vorstands 

Für die Wahl des Vorstands gilt:

  1. Die Vorstandsmitglieder werden im Wege der Einzelwahl gewählt. Die Wahl ist geheim, sofern nicht die Mitgliederversammlung offene Wahl beschließt. Voraussetzung für die Kandidatur in den Vorstand ist die Geschäftsfähigkeit und die Vollendung des 16. Lebensjahres der Kandidaten. Für die Kandidatur zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden bedarf es neben der vollen Geschäftsfähigkeit auch der Volljährigkeit. 

     

  2. Bei der Wahl ist die einfache Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahl­gängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus­reichend. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vor­standssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmen­zahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.

§ 15 - Geschäftsstelle / Geschäftsführer

(1)     Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Aufgaben und der Verwaltung des Vereins eine Geschäftsstelle einrichten und nach entsprechender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer einstellen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2)     Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Vereinsorgane vor und führt deren Beschlüsse und die Weisungen des Vorstands aus.

  1. Der Geschäftsführer führt die Geschäf­te nach Maßgabe der Absprachen mit dem Vorstand, der Gesetze und Rechtsverord­nungen sowie der Beschlüsse von Mitglie­derversammlung und Vorstand. Er ist zuständig für die geschäftliche Abwicklung der gesamten Verwal­tung und der Einrichtun­gen des Vereins, den Geldverkehr, das Finanz- und Rechnungswesen und das Perso­nal­­wesen.

    (4)     Falls ein Geschäftsführer bestellt ist, nimmt er an den Sitzungen des Vereins mit beratender Stimme teil. 

(5)     Die Bestellung und Entlassung des Geschäfts­führers erfolgt durch den Vorstand.

§ 16  Kassenprüfer

 

  1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Prüfung der gesamten Kassenführung durch­zu­führen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

(2)     Die Kassenprüfung kann durch zwei Kassenprüfer aus den Reihen des BSV MG oder durch ein durch die Mitgliederversammlung zu bestimmendes Wirtschaftsprüfer-, Steuerberatungsbüro erfolgen.

 

(3)       Die Kassenprüfer müssen volljährig, geschäftsfähig und in kaufmän­nischer/betriebswirtschaftlicher Hinsicht erfahren sein. Sie sollten Mitglied des Ver­eins sein; sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch Arbeitnehmer des Vereins sein. Sie dürfen dem Vorstand für den Zeitraum des zu prüfenden Geschäftsjahres nicht als Vorstandsmitglied angehört haben und nicht mit einem Vorstandsmitglied verwandt oder verschwägert oder ein Lebenspartner sein.

 

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gleichzeitig ist ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, der im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines gewählten Kassenprüfers an seine Stelle tritt.

§ 17 – Datenschutz 

 

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: 

a)    Name und Anschrift; 

b)    Bankverbindung;  

c)    Telefonnummern (Festnetz und Mobilfunk); 

d)    E-Mail-Adresse;

e)    Geburtsdatum;  

f)     Staatsangehörigkeit; 

g)    Funktion(en) im Verein. 

       

(2)       Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adres­se, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Ver­sicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(3)       Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorlie­gen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 

    1. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 

    2. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 

    3. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und 

    4. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. 

(4)       Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter­sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgaben­erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

(5)       Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäfts­führende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 18 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.

    (2)       Im Fall der Auflösung des Vereins sind die bisher im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

    (3)       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegün­stigter Zwecke fällt das Vermögen an den Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein, Helen-Keller-Str. 6, 40670 Meerbusch, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO für Menschen mit Sehbehinderungen im Bereich Mönchengladbach und Viersen zu verwenden hat.

    Satzung vom 19.03.1999

    geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung 

    vom 04.04.2008 und 

    vom 26.08.2020 und

    vom 23.05.2025 (Neufassung der Satzung)